Jahrgang 53
Nr. 6/1999 Dezember
DIE NEUE ORDNUNG

Hubertus Zilkens

Entwicklung und Verfahren der Inquisition

Das Wort Inquisition (lat.: inquirere: erforschen, nachsuchen) ist ursprünglich ein juristischer Begriff und beschreibt als "Inquisitio" eine amtliche Vorgehensweise im Gerichtsverfahren. Diese rein rechtstechnische Bezeichnung weitete sich zu einem historischen Terminus aus, der im heutigen Sprachgebrauch ein Phänomen christlich-abendländischer Geschichte charakterisiert. In diesem Zusammenhang bezeichnet Inquisition die rechtliche Verfolgung Andersgläubiger seit der christlichen Antike bis in die frühe Neuzeit hinein.

Da die Verfolgung Andersgläubiger durch das "Inquisitionsverfahren" im Widerspruch zu heutigem Rechtsempfinden steht, ist das Schlagwort "Inquisition" stets ein umstrittener Gegenstand moderner wissenschaftlicher Forschung. So zählt "Inquisition" in der heutigen Zeit zu den "mit negativen Werturteilen belegten Schlagwörtern"1, da es Erinnerungen an Begriffe wie Hexenverfolgung, Folter, Feuertod, Ketzerverfolgung u.v.m. hervorruft, wobei zumeist die christlichen Kirchen für Folgen und Auswüchse der Inquisition verantwortlich gemacht werden. Die Diskussion über das Phänomen "Inquisition" wird in der gesellschaftlichen Öffentlichkeit voreingenommen geführt. Durch diese Voreingenommenheit entsteht eine Undifferenziertheit in der Argumentation, die eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Thematik erschwert. Wolfgang Sellert2 weist zurecht auf das Dilemma hin, daß nicht nur in "popularwissenschaftlichen Kreisen", sondern auch von Fachgelehrten oftmals unter Verkennung der historischen und rechtlichen Komponenten über Inquisition diskutiert wird. Ein rechtlicher Fortschritt gegenüber früheren Prozeßformen, der darin besteht, daß dem Inquisitionsverfahren die Maxime der Wahrheitsermittlung zugrunde lag, wird im aktuellen Diskurs nicht angemessen berücksichtigt, wenn heutiges Rechtsempfinden zum Maßstab der Beurteilung erhoben wird.

Es ist aus rechtsgeschichtlichem Standpunkt fraglich, inwiefern das "Inquisitionsverfahren" durch Papst Innozenz III. (1198-1216) geprägt wurde, bzw. ob dieser Papst dem bestehenden Verfahren eine besondere Rechtsgestalt verlieh, durch welche es sich von anderen Offizialverfahren unterschied. Dazu ist die Betrachtung der Verlaufsgeschichte inquisitorischer Verfahren seit der Antike von Bedeutung.

I. Inquisition aus der Perspektive des römischen Rechts

Der römischrechtliche Inquisitionsbegriff umschrieb das offiziale, öffentliche Vorgehen des Staates im Strafprozeß. Im Gegensatz zum Schiedsgericht sah der Inquisitionsprozeß keine Parteien im Rechtssinn vor. Das staaatliche prozessuale Vorgehen hatte eine Schädigung des Gemeinwesens zur deliktischen Voraussetzung. Dieser öffentliche Strafprozeß war im Hinblick auf die Ausbildung des späteren kanonischen Inquisitionsverfahrens zweifach bedeutend: Zum einen lag der öffentliche Strafprozeß in der strengen, d.h. rein rechtlich-empirischen Form des Cognitionalverfahrens vor und zum anderen in der Form der Anschuldigung, d.h. der "accusatio".

Die Abwicklung des Cognitionalprozesses, eines außerordentlichen gerichtlichen Verfahrens zur amtlichen Verbrechensverfolgung bedeutete eine rechtliche Neuerung der Kaiserzeit. Der Staat, dem im Cognitionalverfahren die Ermittlung oblag, wurde durch einen einzelnen magistratischen Gemeindevertreter repräsentiert, der mit der Durchführung des Prozesses betraut war. Der magistratische Gemeindevertreter, dem durch den Magistrat "potestas iurisdictionis" (Rechtsgewalt) verliehen wurde, konnte einen Strafprozeß ohne formelle Akkusation im Gegensatz zu der gemeinhin üblichen Klageannahme durchführen. Der technische Ablauf dieses Verfahrens ist mangels vorliegender Quellen nicht mehr rekonstruierbar, weshalb nur vermutet werden kann, daß ein Verhör das Zentrum des Prozesses bildete.3 Der Beklagte konnte dem Magistrat gegenüber keinen Anspruch auf Zeugnisverweigerung geltend machen. Aus der Tatsache, daß der Beklagte keine Partei im Rechtssinn darstellte und dem Gemeinwesen personifiziert durch den Magistrat gegenüberstand, wurde die geringe Rechtsstellung der Beklagten deutlich.

Das Vorliegen einer Denuntiation konnte offiziales Vorgehen des Staates bewirken. Es oblag dem Ermessensbereich des Magistrates, inwieweit er die Schwere der Anschuldigung als hinreichend erachtete, um Ermittlungen aufzunehmen. Denuntiationen konnten im Cognitionalverfahren als vorweggenommene Zeugenaussagen gewertet werden. Der Magistrat entschied dann verfahrensabhängig über die Gewährung von Rechtshilfe für den Beklagten und den Denuntianten. Darüberhinaus war dem Magistrat als juristischem Repräsentanten der kaiserlichen Macht insofern Freiheit gegeben, als daß er nach seinem Ermessen den Prozeß eröffnen oder das Verfahren einstellen konnte. Bürgern und Unfreien waren im Cognitionalverfahren verschiedene Rechtsstellungen beigemessen. Unfreie galten nach römischen Recht als nicht aussagefähig. Die Anwendung von Folter und peinlichem Verhör als Medium der Wahrheitsermittlung war dem Magistrat in der Verhandlung gegen Unfreie gestattet, gegen freie römische Bürger jedoch nicht. Über die sonstige Rechtsstellung von Bürgern und Unfreien im Cognitionalverfahren gibt die Literatur keine Auskunft. Zusammenfassend läßt sich zum Cognitionalverfahren feststellen, daß nach heutigem Rechtsempfinden ein eindeutiges Mißverhältnis bestand zwischen einer weitgehenden Kompetenz des Magistrats im Ermittlungsverfahren und der Position des Beklagten, der sich richterlicher Willkür ausgesetzt sah.

Aus dem zivilrechtlichen Schiedsgericht zwischen Kläger und Beklagtem entstand das strafrechtliche Anklage- oder Akkusationsverfahren.4 Die Strafermittlung in diesem Prozeß lag nicht mehr wie im Cognitionalverfahren in der Hand eines einzelnen magistratischen Gemeindevertreters als offizialem Rechtsvertreter, sondern in der Hand einer nicht juristischen Privatperson, die diese öffentliche Funktion nur für den jeweiligen Fall übernahm. Dem Magistrat war lediglich die Urteilsfindung in einem Konsistorium verblieben, wodurch sich das Akkusationsverfahren als Geschworenengericht entwickelte.5

Im Gegensatz zum Cognitionalverfahren kann beim Akkusationsverfahren nicht von einem unmittelbar offizialen Vorgehen des Staates gesprochen werden, weil kein Rechtszwang des Gerichtes zur Klageübernahme bestand, da der Kläger als Vertreter der Gemeinde aus freiem Entschluß tätig wurde. Es bedurfte zur Klageübernahme der Zustimmung des Magistrates, in dessen Namen der Kläger Anklage erhob. Mittelbar offizialen Charakter trug der Akkusationsprozeß insoweit, als daß der Kläger in der Regel die Interessen der Gemeinde vertrat. Der genaue Verlauf des Akkusationsverfahrens ist nicht mehr rekonstruierbar. Durch die Art und Weise der Klageeinbringung ist jedoch ein wesentliches Element des Akkusationsverfahrens überliefert. Die Klageerhebung konnte im römischen Akkusationsverfahren nach Feststellung der Parteirollen durch "accusatio" und "inscriptio" erfolgen. Im ursprünglichen Sinn bedeutet "accusatio" eine ethische Verpflichtung des Klägers, da er sich in die Lage versetzt sah, dem Beklagten eine objektive und gerechte Klage zuteil werden zu lassen. Später bezeichnete "accusatio" in der Klageeröffnung die Vorbringung der Anklage durch den Kläger nach vorangegangener "inscriptio". Im römischen Akkusationsverfahren wurde das Gerichtsprotokoll "inscriptio" genannt. Nach Angabe der Prozeßdaten waren in diesem Protokoll die gesetzlichen Modalitäten des Prozesses vermerkt. Die Einzeichnung wurde vom Kläger selbst durchgeführt. Damit zeichnete sich der Kläger für die Klage verantwortlich und wurde vom Gericht einer Bringschuld in der Beweisermittlung unterworfen, die ihn im negativen Fall selbst in die Position des Beklagten versetzen konnte.6 Das Beweisverfahren im Akkusationsprozeß ermöglichte somit eine größere Objektivität des Urteils und folglich einen rechtsdogmatischen Fortschritt zum reinen Offizialverfahren, in dem der Staat als Kläger auftrat.

II. Behandlung der christlichen Religion im römischen Recht

Da die römische Religion sich als Gesetzesreligion begriff, war der Glaube des römischen Bürgers an die Existenz der Götter aus der Natur der Sache ein Pflichtgebot. Die Sorge um die Heiligtümer der Gemeinde wurde als eine öffentliche Angelegenheit betrachtet. Ansonsten zeigte sich der Glaube nur bei bestimmten Anlässen öffentlich und war staatlicher Kontrolle weitestgehend entzogen.7 Die Götterkreise in den von Rom abhängigen Territorien waren gar in den römischen Götterkreis integriert. Dennoch wurde in der vorkonstantinischen Zeit das Bekenntnis zum Christentum vor Gericht als Majestätsverbrechen8 geahndet, da niemand im römischen Senat Gottheiten verehren durfte, die nicht vom Staat durch Senatsbeschluß ("per senatus consulta") approbiert waren. Dem Gläubigen wurde von staatlicher Seite keine Toleranz entgegengebracht, wenn er sich zu einem supranationalen Gott bekannte.

Die rechtliche Ahndung des Abfalls (Apostasie) von der Reichsreligion war unabhängig vom Besitz des römischen Bürgerrechtes. Die Christen galten in diesem Sinne als Gottesleugner. Insofern lag es in der Konsequenz der römischen Staatsauffassung begründet, daß das Bekenntnis zum Christentum einer Negation der staatlichen Institution gleichkam und dementsprechend rechtlich sanktioniert wurde. Ein Rescript des Kaisers Trajan an den bithynischen Statthalter Plinius d.J. (Plinius sec., epistolae, lib. X, 97) vermittelt einen Eindruck vom prozessualen Vorgehen gegen die Christen.9 Hiernach ist ein Offizialverfahren, wie es im Cognitionalprozeß denkbar ist, auszuschließen. Der Verfolgung kann nur "per accusationem" stattgegeben werden.

Mit dem Toleranzedikt des Kaisers Galerius vom 30.April 311 und durch die Mailänder Beschlüsse des Jahres 313 wurde der Kirche die Anerkennung durch den römischen Staat zuteil. Die Toleranz, die der Kirche von Staats wegen gewährt wurde, bedeutete eine Privilegierung der christlichen Religion gegenüber den übrigen herrschenden Kulten. Kaiser Konstantin d. Gr. (306-337) empfand das Christentum als stabilisierendes Element der Reichseinheit. Aus diesem politischen Einheitsbedürfnis heraus schuf er eine rechtliche Instanz für allgemeingültige Entscheidungen in Glaubensfragen. So wurde das Glaubensbekenntnis von Nicäa (325) zur Richtschnur der Rechtgläubigkeit (Orthodoxie). Weiterhin sah Konstantin von der strafrechtlichen Verfolgung gegen Christen ab und ließ alle bestehenden Zwangsmaßnahmen gegen sie aufheben. Die Gemeinden galten als eigenständige rechtsfähige Körperschaften und konnten über ihre Finanzmittel frei verfügen.

Unter Kaiser Theodosius I. (379-395) vollendete sich die rechtliche Entwicklung der katholischen Kirche zur alleinberechtigten Reichskirche. Dies schloß ein, daß jeder nichtchristliche Kult vom Staat untersagt wurde. Aus der bisherigen "religio illicta" ist innerhalb weniger Jahre eine öffentliche Rechtskörperschaft entstanden, die als Reichsreligion Ansprüche auf "Urheberrecht" ihres Kultes erheben konnte. Die bisherige staatliche Religionsaufsicht verlagerte sich in den Bereich einer eigenständigen kirchlichen Jurisdiktion. Die Kirche verfolgte die nichtchristlichen Religionen gerichtlich. Sie hielt an der im römischen Recht vertretenen Auffassung von der Straftat als einer nach außen wirksamen Gesetzesverletzung fest. Damit übernahm sie nicht nur diese wesentliche Straftheorie des römischen Reiches, sondern forderte die staatliche Anerkennung ihrer Strafgewalt; die Kirche verlangte weiterhin auch die Vollstreckung der von ihr verhängten Strafurteile durch den Staat. Dieser kirchlichen Forderung kam der Staat in der Regel nach, da die Kaiser der Ansicht waren, daß die Abweichung von der Lehre der Kirche eine innere Gefährdung der Staatsordnung impliziere. Diese rechtliche Verfolgung nichtchristlicher Religionsgemeinschaften wird im Rahmen des herkömmlichen römischen Akkusationsverfahrens durchgeführt. Der Akkusationsprozeß im kirchlichen Rechtsbereich trägt jedoch nur als Strafverfahren gegen Kleriker offizialen Charakter. Das Strafverfahren gegen Laien folgt dem üblichen Akkusationsprinzip des privaten Klägers, der im Verfahren die Beweislast trug. In der Strafverhängung unterscheidet das kirchliche Strafrecht ebenfalls zwischen Klerikern und Laien.

Das kirchliche Strafrecht nimmt eine Differenzierung vor zwischen Besserungsstrafe (medizinale) und Sühnestrafe (vindikative). Gegen den Kleriker konnte die Strafe der Deposition (Amtsabsetzung) als Sühnestrafe verhängt werden, die ihn in seinen Amts- und Standesrechten traf. Von dieser Strafe gab es Abstufungen, die als Besserungsstrafe verhängt wurden. Gemeinsame Strafen gegen Kleriker und Laien waren die Exkommunikation, die "kleine Exkommunikation", die Suspension und das persönliche Interdikt. Diese Strafen wurden allesamt als Besserungsstrafen verhängt.

Die Anhänger nichtchristlicher Kulte wurden als Häretiker10 verurteilt. Häretiker waren einer Minorität angehörig und wichen in ihrer Lehre willkürlich von einer durch die Majorität vertretenen Lehrnorm ab. Der vollendete vollzogene Tatbestand der Häresie wird unter das aus vorchristlicher Zeit stammende "crimen laesae majestatis" (Majestätsverbrechen) subsumiert. In einer Konstitution des Jahres 407 gegen die Manichäer wurde die Häresie zum "crimen publicum" deklariert, weil jede Verletzung der göttlichen Religion einen Schaden für die Allgemeinheit beeinhalte. Unter die Bezeichnung "crimina publica" sind im Gegensatz zu den "delicta" bzw. "delicta privata" gefährliche und staatsgefährliche Verbrechen gefaßt, die in einem "iudicium publicum" (öffentliche Verhandlung) verhandelt werden.11 So zählte auch das Majestätsverbrechen zu den "crimina publica".

Durch kaiserliche Konstitutionen erneuerten Gratian, Valentinian und Theodosius im Jahre 379 alle Gesetze, die bislang gegen die Feinde der römischen Religion ausgesprochen wurden und übertrugen deren Rechtsgehalt auf die Feinde der christlichen Staatsreligion. In der Formulierung der erwähnten Konstitution berufen sich die Verfasser zunächst auf die göttliche Gerichtsinstanz und verweisen erst in zweiter Linie auf die ihnen zukommende Rechtsgewalt ("potestas iurisdictionis").

Als theologische Legitimationsbasis zur Ausübung von Strafgewalt galt der Kirche seit frühester Zeit die Perikope Mt. 18, 15-18: Ein sündiger Bruder, der nach zweimaliger brüderlicher Zurechtweisung zunächst unter vier Augen, dann unter Hinzuziehung von Zeugen auch auf die versammelte Gemeinde nicht hört, soll wie ein öffentlicher Sünder behandelt werden. Es wird ihm die "communio" mit der Gemeinde entzogen. Dieser Zustand dauert an, bis der Sünder zu Einsicht und Besserung gelangt. Grobe sittliche Verfehlungen eines Gemeindemitgliedes werden nicht als Störung seines privaten Gottesverhältnisses betrachtet, sondern das sittliche Versagen des Sünders bedeutete ein Vergehen gegen die Gemeinschaft der Christgläubigen, weshalb diese Verfehlungen einem Urteilsspruch der Gemeinde unterworfen waren.

III. Nach dem Verfall des römischen Reiches

Es herrscht in der Literatur mehrheitlich die Auffassung, daß nach dem Verfall des römischen Reiches keine lineare rechtsprozessuale Entwicklung zur Entstehung des kanonischen Inquisitionsverfahrens geführt habe, sondern daß eine Ausdifferenzierung der verschiedenen Verfahren stattfand.12 Das Akkusationsverfahren existierte einerseits im kirchlichen Strafrecht als Offizialverfahren, andererseits behielt es stets seinen ursprünglichen zivilen Charakter der Privatklage. Das reine Offizialverfahren - wie das Cognitionalverfahren im römischen Recht - setzte sich im fränkischen Sendverfahren und in dessen weltlicher Ausprägung, dem karolingischen Rügegericht fort. Eine systematische Auflistung der verschiedenen bis dahin existierenden Verfahrensarten bietet die Rechtssammlung des Dekretum Gratiani im 12. Jahrhundert. Diese Verfahrensarten des Dekretum Gratiani dienten Papst Innozenz III. als Fundament zur Ausprägung eines eigenen Inquisitionsverfahrens.

a) Das fränkische Sendgerichtsverfahren

Die Institution der Sendgerichte13 entstammte dem Brauch der bischöflichen Visitation in den Pfarrgemeinden. Diesen bischöflichen Visitationen lag ein religiöser Zweck zugrunde, und zwar die Bereisung der Diözese zur Spendung des Firmsakramentes. Darüber hinaus bot die Visitation dem Bischof die Möglichkeit der persönlichen Kenntnisnahme seiner Diözese, von der Amtsführung der Geistlichen und vom religiös-sittlichen Verhalten des Volkes. Wenn dem Bischof bei seiner Visitationsreise strafbare Handlungen von Klerikern und Laien bekannt wurden, war er zu strafrechtlichem Eingreifen befugt. In den verfügbaren Quellen ist die Einrichtung der bischöflichen Visitation seit der Synode von Tarragona (516) erwähnt. Papst Gregor d. Gr. (590-604) berichtet von regelmäßigen bischöflichen Visitationen in Italien. Sie erstreckten sich gewöhnlich über die Dauer eines Tages. Kanon 4 des Konzils v. Toledo (646) bestätigt diese Bestimmung. Im Verlaufe des 8. Jahrhunderts ist eine andere Gewichtung der bischöflichen Visitationsreisen festzustellen. Die geistliche Funktion des Bischofs als Spender des Firmsakramentes trat zugunsten seiner disziplinarischen Tätigkeit in den Hintergrund. Seit dem 9. Jh. entwickelte sich die Erforschung und Bestrafung kirchlicher Vergehen im Kontext der karolingischen Reformen durch die Bischöfe zu einem eigenen Tätigkeitsbereich im Rahmen der Visitationsreisen aus. Hierin bestand die Grundlage für die Ausbildung des bischöflichen Sendgerichtes als eigenständiges Gerichtsverfahren.14 Als Hauptquelle für den prozessualen Ablauf des Sendverfahrens gelten die beiden Werke des Abtes Regino von Prüm († 915) "De causis synodalibus" und "ecclesiasticis disciplinis".15

Die Intention, die der Ausbildung des Sendgerichtes als eigenständigem Verfahren zugrunde lag, war die Systematisierung der Ahndung von Strafdelikten, deren Aufklärung nicht von rein zufälligen Umständen abhängen sollte, wie beispielsweise von einem Gerücht, welches zu Ohren der Priester gelangte oder einer förmlichen Anzeige während der Bischofsvisitation. Die strafrichterliche Tätigkeit des Bischofs beschränkte sich auf die Ahndung offenkundiger Verbrechen ("scelera publica"). Es werden sieben Hauptgruppen von Straftaten unterschieden. 1. Strafen gegen das Leben. 2. Unzuchtsdelikte. 3. Straftaten gegen Eigentum und Besitz. 4. Meineid. 5. Falsches Zeugnis. 6. Aberglauben. 7. Straftaten gegen die kirchliche Ordnung.16

Der Bischof als alleiniger Inhaber der Diözesangewalt war uneingeschränkter Gerichtsherr des Verfahrens und führte persönlich den Vorsitz. Erst zu Beginn des 10. Jh. konnte der Bischof durch seine Gehilfen, den Archidiakon oder Archipresbyter vertreten werden. Das Vorgehen des Bischofs im Sendverfahren - die Befragung der Sendzeugen ("testes synodales") - wird in Quellen und Literatur als "Inquisitio" bezeichnet und gilt als maßgeblich für die Charakterisierung des Sendverfahrens.17 Die Untersuchung des Bischofs ("Inquisitio") beeinhaltete die Frage nach dem Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes, der durch den Sendherrn zu ahnden war. Wenn die "Inquisitio" einen Tatbestand positiv festgestellt hatte wurde sie bis zur Ermittlung des Täters fortgeführt.

Über den technischen Ablauf des Sendverfahrens informiert eine Salzburger Handschrift aus der Wende des 11./12. Jh. und die Sendordnung des Bistums Augsburg aus der Zeit zwischen 860-890.18 Beiden Quellen zufolge entwickelte sich das Sendverfahren in drei Phasen. Nach der Salzburger Handschrift wurden zunächst vom Archipresbyter geistliche Untersuchungsrichter ausgewählt (magistri et inquisitores), die die beim Prozeß anwesenden Geistlichen über die ihr Amt betreffenden Kenntnisse und ihre Amtsführung zu befragen hatten. Unabhängig von dieser Befragung stellte der Bischof mit seinen Archidiakonen Nachforschungen über das sittliche Verhalten der Geistlichen an und nahm Aussagen von Klerikern und Laien entgegen, die als Anklage gewertet wurden. Nach der kanonischen Untersuchung der erhobenen Anklagen, die sich in Form des germanischen Anklageverfahrens entwickelte, fällte der Bischof bei nachweislicher Schuld des Beklagten den Urteilsspruch und verhängte die Strafe.

Die Augsburger Sendordnung unterscheidet zwischen einem "Sendverfahren im Besonderen", als Untersuchungsverfahren gegen Personen des geistlichen Standes, und einem "Sendverfahren im Allgemeinen". Dies bestand aus der stets öffentlichen Untersuchung des Verhaltens der Laien. Seit Ende des 9. Jh. vollzog sich die endgültige Trennung von Laiensend und Verfahren gegen Geistliche.

Der Zusammenhang zwischen der Untersuchung ("Inquisitio") im Sendverfahren und der "Inquisitio" im späteren kanonischen Prozeß unter Papst Innozenz III. ist aus zweierlei Gründen abzulehnen:

Erstens ist der Laienstand seit dem 10. Jahrhundert die primäre Zielgruppe des Sendverfahrens. Das kanonische Inquisitionsverfahren ist dagegen von seiner Zielgruppe her auf den Klerikerstand ausgerichtet. Zweitens liegt den beiden Verfahren eine unterschiedliche rechtsdogmatische Intention zugrunde. Die Untersuchung des Sendverfahrens stellt keine eigenständige richterliche Untersuchung mit dem Ziel der Wahrheitsermittlung dar, sondern sie bedeutet einen formal-sakralen Akt. Ein Beleg hierfür ist das Beweisverfahren des Sendgerichtes, welches lediglich auf die Reinigung ("purgatio") des Beklagten von dem ihm zur Last gelegten Tatbestandes abstellt. Als spezifisch neues Element des kanonischen Inquisitionsverfahrens ist jedoch die Intention der Wahrheitsermittlung im Prozeß zu erblicken.19

b) Das karolingische Rügeverfahren

Das karolingische Rügeverfahren geht unmittelbar auf das Vorbild der Sendgerichte zurück. In den Rechtsquellen wird dieses rein weltliche Verfahren als "Inquisitio" bezeichnet.20 Die "Inquisitio" im Rügeverfahren besteht darin, daß der Richter zunächst eine Anzahl von Rügegeschworenen (iuratores) vereidigte. Daran schloß sich eine Befragung an, die der Feststellung eventueller Tatbestände und der Haftbarmachung potentieller Täter diente. Die "Inquisitio" erfolgte im Rügeverfahren von Amts wegen bei den Delikten Totschlag, Diebstahl, Inzest und Unzuchtsverbrechen. Die belastende Aussage der Rügegeschworenen ist mit einer Klage gleichzusetzen. Der unbescholtene freie Mann schwor einen Unschuldseid mit Helfern. Wenn es sich um geringe Delikte wie Waldfrevel handelte, so genügte der Eineid. Verbrechen verlangten stets ein Gottesurteil (Ordal). Der Klageberechtigte konnte eine rechtsförmliche Anklage gegen den mutmaßlichen Täter erheben, wenn er ihn durch das Rügeverfahren kennenlernte. So erhielt der Richter die Befugnis, Personen, die gewisser gemeinschädlicher Verbrechen bezichtigt waren, seinerseits durch Zeugen zu überführen. Wenn der Rügegeschworene eine falsche Aussage tätigte, beging er das Verbrechen des Meineids. Die Fragegegwalt, die der Anwendung des Rügeverfahrens zugrundelag, war nicht in der Kompetenz des ordentlichen Richters enthalten, sondern setzte königliche Vollmacht voraus. Diese haben die königlichen Gesandten (missi) allgemein besessen. Ständige Rügegerichte waren in fränkischer Zeit noch nicht vorhanden. Ebensowenig gab es ständige Rügegegschworene. Seit Mitte des 9. Jh. drang das Rügeverfahren in den fränkischen Sendprozeß ein.21

c) Das Strafverfahren im Dekretum Gratiani

Das Dekretum Gratiani22 behandelt Verfahrenstypen, auf die sich Papst Innozenz III. in der rechtlichen Ausformung des Inquisitionsverfahrens stützen konnte. Von den verschiedenen Verfahrensarten, die im Dekretum Gratiani erläutert sind, wird das Akkusationsverfahren in ausführlichster Art und Weise abgehandelt. Neben dem Akkusationsverfahren sei als Beispiel eines Offizialverfahrens des gratianischen Dekretes auf den Denuntiationsprozeß verwiesen. Außerdem sollen als weitere Prozeßarten des Dekretum Gratiani das Verfahren bei Notorietät und das Purgationsverfahren bzw. Infamationsverfahren Erwähnung finden.

ca) Das Akkusationsverfahren

Das Dekretum Gratiani behandelt den Akkusationsprozeß als Strafverfahren.23 Es herrscht eine Meinung in der Literatur vor, die besagt, daß das Dekretum Gratiani kein Zivilverfahren aufweise.24 Dieser These steht jedoch entgegen, daß im zweiten Teil des Dekretes mehrere Rechtsfälle (causae) aus Zivilrechtsstreitigkeiten bestehen. Überdies stellen die Dekretisten der "criminalis causa" mehrfach die "civilis causa" gegenüber. Der Akkusationsprozeß handelt teilweise zivilprozessuale Sachverhalte ab, weil das Dekret und die Dekretisten die Ausdrücke "accusare", "accusatus", "accusatio" nicht nur im römischen, ausschließlich auf Strafsachen bezogenen Sinn verstehen, sondern sie nehmen gleichermaßen eine mehrere Rechtsbereiche umfassende Bedeutung dieser Begriffe an. Zivil- und Strafverfahren sind somit noch nicht zwei ausdrücklich voneinander unterschiedene Rechtsbereiche, sondern erst durch Gratian nimmt eine begriffliche Differenzierung ihren Ausgang, indem Verfahren "in civili" und "in criminali causa" getrennt werden.

Das Dekretum Gratiani rezipiert in seinen wesentlichen Grundzügen den römischen Akkusationsprozeß, der sich im Laufe der Zeit mit germanischem Rechtsdenken verband. Der Einfluß germanischen Rechtsdenkens offenbart sich im Beweisverfahren des Akkusationsprozesses. Die Grundpfeiler dieses Prozesses bilden private Anklage, amtliche Ladung und Prozeßeinleitung, Beweispflicht des Klägers und gegebenenfalls ein Einredeverfahren (exceptio) durch den Beklagten.

cb) das Denuntiationsverfahren

Das Denuntiationsverfahren gestaltet sich nach dem Offizialprinzip. Wenn die brüderliche Ermahnung ("monitio caritativa") als ein wesentlicher Bestandteil dieses Verfahrens erfolglos verlaufen ist, darf sich der Denuntiant an den zuständigen kirchlichen Oberen wenden, der daraufhin persönlich die Beweisaufnahme vornahm. Der Denuntiant ist im Denuntiationsverfahren im Gegensatz zum Ankläger im Akkusationsverfahren von der Beweispflicht entbunden und kann daher diesbezüglich nicht durch die Einrede des Angezeigten (Beklagten) haftbar gemacht werden. So ist auch die Denuntiation als formlose Klage des Denuntianten gestaltet und ersetzt die schriftliche Eingabe eines Anklagelibells als förmliche Anklage im Akkzusationsverfahren.25 Die Einführung des offizialen Denuntiationsverfahrens ermöglicht dem Gericht ein aufwendiges, unter Umständen zeitintensives Strafverfahren wie den Akkusationsprozeß zu umgehen, liefert jedoch den Beklagten der richterlichen Willkür aus. Das Denuntiationsverfahren gilt als Wegbereiterin des späteren Inquisitionsverfahrens. Es ist in der Literatur jedoch umstritten, ob das Denuntiationsverfahren, wie es sich im Dekretum Gratiani darbietet, bereits als eigenständiges Gerichtsverfahren bezeichnet werden kann, oder ob es sich erst zur Zeit des Pontifikates Papst Innozenz III. hierzu entwickelte.26

cc) Das Verfahren bei Notorietät

Das Verfahren bei Notorietät ist im Unterschied zum bisher erwähnten Akkusations- und Denuntiationsverfahren ein vereinfachtes Verfahren, bei dem es nicht der Eröffnung oder Durchführung eines Prozesses bedurfte. Das offenkundige Vorliegen eines Strafdeliktes führte zu einer unmittelbaren Strafverhängung durch das Gericht. Dazu genügte es jedoch nicht, daß das Vergehen nur dem Richter offenbar ist. In diesem Fall muß ein ordentliches Verfahren durchgeführt werden, da der Richter ansonsten Gefahr liefe, die Rolle des Klägers zu übernehmen, die seinem Amt jedoch wesensfremd ist. Ein Verfahren muß ebenfalls durchgeführt werden, wenn das Verbrechen anderen Personen offenkundig ist, nur dem Richter nicht.

cd) Das Purgationsverfahren

Das Purgationsverfahren fordert ebenso wie das Denuntiationsverfahren keinen rechtmäßigen Ankläger ("legitimus accusator"). Die wesentliche Voraussetzung zur amtlichen Einleitung des Purgationsverfahrens ist das Vorliegen einer "mala fama" des Beschuldigten. Daher rührt auch die Bezeichnung Infamationsverfahren. Der Beschuldigte muß sich von einem öffentlichen, üblen Gerücht mittels eines Reinigungseides ("purgatio") reinigen, damit ihn kein Schuldvorwurf und keine Bestrafung trifft, und sein guter Ruf ("bona fama") wiederhergestellt ist. Das Purgationsverfahren trifft in der Regel Personen geistlichen Standes, an denen die Gemeinde kein Ärgernis (scandalum) nehmen darf. In Ausnahmefällen werden auch Laien dem Purgationsverfahren unterzogen. Es ist im Gegensatz zum späteren Inquisitionsverfahren nicht das Ziel des Purgationsverfahrens, die hinter dem üblen Ruf ("mala fama") stehende materielle Wahrheit zu erforschen, sondern lediglich das üble Gerücht zu beseitigen, oder durch Verhängung der Suspensionsstrafe gegen den Beschuldigten, ein öffentliches Ärgernis zu vermeiden.

Die vier erwähnten Verfahrenstypen sind die prozessualen Fundamente, auf denen Papst Innozenz III. das neue Rechtsverfahren konstruiert.

IV. Rechtsauffassung Papst Innozenz III. (1198-1216)

Von einem eigenständigen Inquisitionsverfahren kann bis zur Zeit des Pontifikates Papst Innozenz III. nicht gesprochen werden. Das Verfahren der Synode von Verona (1184), auf der Papst Lucius III., (1181-1185) und Kaiser Friedrich I. Barbarossa, (1152-1190) erstmals gemeinsam rechtsverbindlich gegen Ketzer vorgehen (sog. "Charta der Inquisition"), kann noch nicht als neues Verfahren bezeichnet werden, da es in seinem prozessualen Ablauf noch dem Stil herkömmlicher Rechtstradition folgt.

Als der Jurist Lothar v. Segni als Innozenz III. im Jahr 1198 auf den Stuhl Petri steigt, deutet seine Auffassung der päpstlichen Rechtsvollmacht ("potestas iurisdictionis") und der Eingriffsbefugnis des Papstes in weltliche Rechtsbereiche ("ratione peccati") auf eine deutliche Veränderung der bisherigen kirchlichen Rechtspolitik hin. Das päpstliche rechtliche Vorgehen im Zusammenhang mit der Verurteilung und Bekämpfung der Häresie, welche in der Literatur als Inquisitionsverfahren gedeutet wird, ist stets unter der Prämisse dieser erneuerten Rechtsauffassung zu beurteilen.

In diesem Zusammenhang ist die Lehre des Kanonisten Huguccio v. Pisa relevant, denn durch sie wird Innozenz III. in seinen rechtlichen und kirchenpolitischen Anschauungen beeinflußt. Zwei Themenkreise im Werk des Huguccio finden eine besondere Würdigung in der Dekretalenkompilation des Papstes Innozenz III. Es sind dies die Stellungnahme Huguccios zur Zweischwerterlehre (Lk 22,38), sowie die Ansicht, die er im Umgang mit den Häretikern vertritt.

Im Rahmen dieses Artikels sind die Theorien Huguccios zur Häresienproblematik von besonderer Bedeutung. Es bleibt für Huguccio eine offene Frage, wie Häretiker zu verfolgen seien. Er meint, man solle sie tolerieren, aber sie geistlich vermeiden und im höchsten Maße versuchen, sie zu konvertieren. Im Namen der öffentlichen Ordnung müssen sie aus der Kirche gejagt werden. Man muß Häretiker "ex odio et zelo ultionis" verfolgen, oder "ex amore correctionis et afflictorum liberationis". Die Natur der Strafe muß dem Charakter des Deliktes folgen. "Der Häretiker ist ein gottloser Dieb, weil er so wie ein neuer Judas nicht nur Christus stiehlt, sondern seinen mystischen Leib, die Kirche. Man nennt denjenigen Dieb, der ein bestimmtes Gut stiehlt, ebenso den, der von einem öffentlichen Gut Besitz ergreift. Ersterer ist strenger zu bestrafen als letzterer. Wieviel mehr muß derjenige bestraft werden, der die Güter Gottes und der Kirche stiehlt".27

Papst Innozenz III. geht in einigen seiner Dekretalen auf die Problematik des Umgangs mit Häretikern und Häresien ein. In diesen Dekretalen ist hinsichtlich der prozessualen Elemente eine besondere Entwicklung zum Inquisitionsverfahren zu beobachten. Eine bedeutende Dekretale in diesem Zusammenhang ist die Schrift "Das Verderben des Zeitalters" ("Vergentis in senium") vom 25.2.1199 an Klerus, Konsuln und Volk von Viterbo.28 Aus prozessualer Perspektive fügt sie der Dekretale "Ad Abolendam" der Veroneser Synode von 1184 keine neuen Elemente in das Strafverfahren gegen Häretiker hinzu, aber hinsichtlich der Gleichstellung des römisch-rechtlichen "crimen laesae majestatis divinae" mit dem "crimen laesae majestatis divinae" der Häretiker ist dem Papst die Möglichkeit gegeben, die Strafen, die im römischen Recht gegen Majestätsbeleidiger verhängt wurden, nun auch gegen Gönner und Beschützer der Häretiker einzusetzen. Als weiteres präzisierendes Element kommt hinzu, daß nicht nur gegen Privatpersonen, die mit den Häretikern symphatisierten die Strafe der Güterkonfiskation verhängt werden konnte, sondern auch gegen Fürsten, Grafen und Barone. Hier ist ein entscheidender Fortschritt der Dekretale Vergentis gesehen worden. Wenn auch gegen die Häretiker selbst schon in der Spätantike die Strafe der Güterkonfiskation verhängt wurde, so stellte die rechtliche Gleichstellung von Freunden und Begünstigern mit den Tätern eine Neuerung insofern dar, als es von Innozenz erstmalig in der Dekretale "Vergentis" rechtsverbindlich publiziert wurde.

Eine weitere wichtige Dekretale ist das Schreiben Innozenz III. "Qualiter et Quando"29 aus dem Jahr 1206. Die Schrift zeigt, daß Innozenz III. im wesentlichen der bisherigen Rechtstradition folgt: Die Voraussetzung für das Vorgehen gegen einen Beklagten ist das Vorliegen der Infamie. Es muß ein Geschrei ("clamor") entstanden sein, dessen Nichtbeachtung sich als scandalum auswirken würde. Das Vorgehen gegen die beklagte Partei besitzt keinen strafrechtlichen Charakter, sondern gleicht einer disziplinarischen Maßregelung. Als herkömmliche Prozeßart wird das Akkusationsverfahren beibehalten. Der "Inquisitio", wie sie von bischöflichen Visitationen überliefert ist, geht stets ein Eid der befragten Personen voraus. Im Unterschied zum herkömmlichen Verfahren ist der Reinigungseid kein hinreichendes Verfahren zur Abwendung eines Verdachtes bei Vorliegen einer mala fama. Dennoch wird der Reinigungseid beibehalten, wenngleich er jedoch eine subsidiäre Funktion erhält.

Das Inquisitionsrecht Papst Innozenz III. erfuhr auf dem vierten Laterankonzil des Jahres 1215 eine gemeinrechtliche Sanktionierung.

Zusammenfassend läßt sich zum Inquisitionsrecht sagen, daß es sich Papst Innozenz III. zur Aufgabe gemacht hat, die kirchliche Disziplin neu zu organisieren. Das wirksamste Mittel zur Durchführung einer Klerusreform schien ihm die neue Art des Inquisitionsverfahrens zu sein. Dieses Verfahren entstand durch die Veränderung des bereits in der Kirche üblichen Infamationsverfahrens. Im Infamationsprozeß war nach der "ex officio" festgestellten mala fama eine Reinigung von der Anklage nur mit Eideshelfern durch eine Eidesleistung möglich. Die Einführung der Inquisitio in das Verfahren änderte die rechtliche Intention des Prozesses. Es kam nun auf die Ergründung der materiellen Wahrheit bei Klärung der Schuldfrage an. Der Reinigungseid des Infamationsverfahrens erhielt eine subsidiäre Bedeutung, falls kein voller Beweis gelang, ein starker Verdacht jedoch nicht ausgeschlossen werden konnte.

Die Entstehung des Inquisitionsverfahrens ist als Konsequenz einer Verwissenschaftlichung des Rechts anzusehen, die zur Abwendung willkürlicher Beweismittel, wie der Ordale und des Zweikampfes, sowie einer Zurückdrängung des Reinigungseides führte. Wie das Infamationsverfahren, so war auch das Inquisitionsverfahren ursprünglich kein eigentliches Straf-, sondern ein Disziplinarverfahren. Grundsätzlich war die Strafverhängung nur die Enthebung von Amt und Pfründen, sowie zusätzliche Bußauflagen, bis hin zur Einweisung in Klosterhaft möglich. Nur in Ausnahmefällen und bei schwersten Delikten, wie z.B. Mord und Häresie, konnte das Strafmaß des Akkusationsprozesses erreicht werden. In der Regel erfolgte bei Geistlichen die Degradation, d.h. der völlige Entzug des klerikalen Status und die Übergabe an die weltliche Gerichtsbarkeit.

Der Gesetzgebung Papst Innozenz III. lag der Gedanke zugrunde, daß die "publica fama" über eine Straftat die Anklage ersetzt und in diesen Fällen der Richter von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen habe. Dies hatte zur Folge, daß der Akkusationsprozeß in den Hintergrund trat und im 17. Jh. völlig aus der Gerichtspraxis verschwand. Im Zusammenhang mit dem neu entwickelten Inquisitionsverfahren stand die spätere Ketzerinquisition.

Anmerkungen

1) vgl. K. Sontheimer, Antidemokratisches Denken in der Weimarer Republik, München 1968.

2) vgl. W. Sellert, Bedeutung und Bewertung des Inquisitionsprinzips aus rechtshistorischer Sicht, Festschrift H.U. Scupin, Göttingen 1983, S. 160ff.

3) vgl. Th. Mommsen, Römisches Strafrecht, Berlin, 1896, S. 164f.

4) vgl. R. v. Hippel, Deutsches Strafrecht, Berlin 1925-30, ND Aalen 1971, S. 66f.

5) vgl. Th. Mommsen, Römisches Strafrecht, S. 381ff.

6) vgl. Th. Mommsen, Römisches Strafrecht, S. 384ff.

7) vgl. Th. Mommsen, a.a.O., S. 567ff.

8) Ursprünglich bezeichnete das crimen majestatis (majestas populi romani) einen Verstoß gegen die plebejischen Grundrechte. Die plebejische Verfassung war de facto, nicht de jure der Verfassung des Magistrates gleichgestellt. Im weiteren Verlauf der römischen Rechtsgeschichte galt jede landesfeindliche Betätigung als Majestätsverbrechen. Unter Caesar und Augustus wurde das crimen majestatis, welches nunmehr die Bezeichnung crimen laesae majestatis trug, präzisiert. Alles, was die Stabilität und das Ansehen des römischen Staates beeinträchtigte, wurde zum crimen laesae majestatis gerechnet. Dazu gehörten schuldhafte Beziehungen zum Feind, Umsturz der Verfassung, Angriff auf Personen des städtischen Magistrats, Unterlassung von Verwaltungsaufgaben und Vernachlässigung ziviler und religiöser Pflichten.

9) Trajan an Plinius: "conquirendi non sunt, si deferantur et arguantur puniendi sunt, ita tamen ut qui negaverit se Christianum esse idque re ipsa manifestum fecerit, id est supplicando dis nostris, quamvis suspectus in praeteritum fuerit, veniam ex paenitentia impetret." (Plinius Sec.; epistolae, lib. x, 97).

10) Der Häretiker ist ein Getaufter, der den Namen eines Christen beibehält, unter dem Wissen, daß sein Irrtum der Lehre der Kirche entgegensteht. Er leugnet eine kraft göttlichen und kirchlichen Glaubens verbindliche Lehre hartnäckig und hält mit innerem Willen an seinem Irrtum fest. (J. Brosch, LThK, Bd. 3).

11) vgl. W. Rein, Kriminalrecht der Römer, ND Aalen 1962, S. 100f.

12) vgl. W. Trusen, Der Inquisitionsprozeß, in: Lex. d. MA, Sp. 441-442; A.M. Koeniger, Sendgerichte in Deutschland, München 1907; R. v. Hippel, deutsches Strafrecht, Berlin 1925-1930, ND Aalen 1971; P. Hinschius, System des katholischen Kirchenrechts, Berlin 1893.

13) Der Name "Send" bezeichnet die Visitationsversammlung, d.h. in der jeweiligen Pfarrgemeinde, die visitiert wird, den Volksumstand.

15) vgl. P. Hinschius, Kirchenrecht, Bd. V., S. 426.

16) vgl. Hrsg. E.H. Waschersleben, Regino v. Prüm, Bde. I u. II.

17) vgl. W. Rees, Die Strafgewalt der Kirche, Berlin 1993, S. 144.

18) vgl. u.a. W. Plöchl, Geschichte des Kirchenrechts, Bd.II, Wien 1955, S. 316.

19) vgl. R.A. Strigl, Das Funktionsverhältnis zwischen kirchlicher Strafgewalt und Öffentlichkeit, München 1965, S. 71ff.

20) vgl. hierzu: W. Trusen, Der Inquisitionsprozeß, S. 174f. in: ZRG Kan. Abt. 74; 1988 S. 168-230.

21) vgl. H.Brunner-Cl. Frhr. v. Schwerin, Deutsche Rechtsgeschichte, 2. Aufl. Berlin 1928, S. 639ff.

22) vgl. L. Förg, Die Ketzerverfolgungen in Deutschland, in: Historische Studien 218, 1933; S. 24.

23) Dekretum Gratiani: Das Dekretum Gratiani bildet den ersten Teil des Corpus Iuris Canonici. An das Dekret schließen sich der Liber Extra (Liber dekretalium extra decretum vagantium; 1234), der Liber Sextus (1298) und die Clementinen (Constitutiones pp. Clementis V.; 1317) an. Außerdem bestehen im Dekretum Gratiani noch zwei Sammlungen privaten Charakters (Extravagantes). Der Kamaldulensermönch Gratian hat in seiner Concordantia discordantium canonum (1142) den Versuch unternommen, die bisher ungeordneten und divergierenden Rechtsquellen zu einem geordneten und widerspruchsfreien System zusammenzufassen.

24) vgl. E. Jacobi, Der Prozeß im Dekretum Gratiani, in: ZRG Kan. Abt. 1913, S. 320.

25) vgl. P. Hinschius, Kirchenrecht, Bd. V, S. 347ff.

26) vgl. P. Hinschius, Kirchenrecht, Bd. V, S. 355f.

27) vgl. E. Jacobi, Der Prozeß, S. 328f.

28) vgl. F. Kempf, Kaisertum und Papsttum bei Innozenz III., Rom 1954, S. 219ff.

29) Comp. III., V, IV, 1; X. V, 7, 10.

30) Comp. III. V, I, 4; X 5, 1, 17; 2, 1, 17.

Hubertus Zilkens, Diplomtheologe und Jurist, doktoriert an der Theologischen Fakultät Trier. 

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