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Jahrgang 58
Nr. 4/2004 August
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| DIE NEUE ORDNUNG | ||||
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Paul Johannes Fietz
Religionen in Deutschland Zum 39. Essener Gespräch zum Thema Staat und Kirche Kreuz und Kopftuch, Mel Gibson und die Passion Christi die Medien der ver-gangenen Monate waren voll von religiösen Themen. Doch zeichnet sich die Debatte vor allem in den deutschen Feuilletons durch eine Mischung aus mitun-ter geradezu rührender Ahnungslosigkeit und bewußter Grenzüberschreitung aus. So verstieg sich ein Kommentator dazu, das Christentum zur „Religion derjeni-gen“ zu erklären, „die Auschwitz bauten“. Jetzt also eine „Täterreligion“-Debatte? Dazu wird es nicht kommen, da antichristliche Affekte hierzulande nicht zu skandalträchtiger Empörung führen. Gleichwohl wird das Christentum in der öffentlichen Meinung meist so lange geschont, wie unterstellt werden darf, ganz so ernst sei es mit der anstößigen Botschaft seines Gründers nun doch nicht gemeint. Darum provozierte Mel Gibsons Film auch so viel Entrüstung: Hier meinte es jemand ernst. „Das ist neu, und es gefällt nicht jedem“, kommentierte die Frankfurter Allgemeine Zeitung (vom 18. März 2004). All dies schwang im Hintergrund mit, als sich das 39. Essener Gespräch in der „Wolfsburg“, der Katholischen Akademie des Bistums Essen in Mülheim an der Ruhr, mit dem Thema „Religionen in Deutschland und das Staatskirchenrecht“ beschäftigte. Bischof Felix Genn fühlte sich nach der Tagung ermutigt, „nicht von der Abwehr zu leben, sondern von dem, was wir an Substanz in die Gesell-schaft hineinzutragen haben“. Zuvor hatte der Bonner Staatsrechtslehrer Josef Isensee einmal mehr die Selbstsäkularisierung der Kirche und die Furcht der Bischöfe vor dem Fundamentalismusvorwurf moniert und festgestellt, daß in die so gelassene Lücke mit dem Islam eine scheinbar „wirkliche Religion“ stoße. Eine Versuchung für manchen, der die sanfte Beschäftigung mit sich selbst nicht mehr erträgt? „Die Religion geht weg aber wo geht sie hin?“ hatte auch der frühere bayeri-sche Kultusminister Hans Maier gefragt und eine bundesweite Studie dazu ange-regt. Bislang seien die Ergebnisse regionaler Erhebungen unterschiedlich. So gingen in Sachsen 80 bis 90 Prozent der die Kirche Verlassenden nirgendwo hin, es handele sich also um den Fall „einfacher Säkularisierung“. Dagegen sei nach einer noch unveröffentlichten Studie in der Region München eine starke Tendenz zum Übertritt in den Islam festzustellen. Wie demokratiefähig dieser sei, darüber gingen die Meinungen in der „Wolfsburg“ auseinander. Der Münsteraner Sozi-alwissenschaftler Karl Gabriel betonte, man könne nicht per se sagen, der Islam sei unfähig zur Pluralität. Dem hielt sein Osnabrücker Amtskollege Manfred Spieker entgegen: „Unser Problem ist nicht der islamische Fundamentalismus, sondern der Islam selbst.“ Der emeritierte Tübinger Theologe Eberhard Jüngel meinte, der Koran sei ein Buch, das es geradezu unmöglich mache, „zwischen religiös und politisch zu unterscheiden“. Der frühere Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof schließlich wies darauf hin, Staat und Kirche seien gemeinsam für das Wohl der Bürger verantwortlich. Ausserdem das war neu und gegen den Trend müsse sich der Staat auch inhalt-lich mit den Religionen auseinandersetzen. Die im Kopftuch-Urteil des Bundes-verfassungsgerichts enthaltene Vorgabe, der Staat müsse alle Religionen gleich-behandeln, bezeichnete Kirchhof als falsch. Freiheit heiße, sich unterscheiden zu dürfen. Der Freiheitsgarant Staat aber achte die Freiheit, indem er die Unter-schiede zur Kenntnis nehme. So garantiere er beispielsweise Berufsfreiheit, lasse aber nur den medizinisch Qualifizierten zum Arztberuf zu. Er schütze die Eigen-tümerfreiheit für jedermann, besteuere aber je nach Eigentumsunterschieden. Er gewährleiste eine gleiche Wissenschaftsfreiheit, ziehe aber nur den qualifizierten Wissenschaftler für bestimmte Aufgaben heran. Ähnliches gelte für das Verhält-nis zwischen der gleichen Religionsfreiheit für jedermann und der Behandlung von religiösen Äußerungen und Institutionen. Für den Staat nämlich sei es be-deutsam, „ob eine Kirche die Verantwortlichkeit des Menschen für Kinder und Familie betont oder vernachlässigt, eine Religion ihren Mitgliedern die Teilnah-me an demokratischen Wahlen empfiehlt oder untersagt, jedem Menschen als Ebenbild Gottes die gleiche Würde zuspricht oder den Gegner als Schädling definiert, den es zu vernichten gilt, die Gleichberechtigung von Mann und Frau fordert oder von der Frau lebenslanges Dienen erwartet, für Religionsfreiheit oder Staatsreligion, Individualeigentum oder Volkseigentum, Nächstenliebe oder Egoismus, Frieden oder Krieg eintritt“. Würde der Staat diese Unterschiede gleichbehandeln, fehle ihm jegliche Urteilskraft und er würde durch Beurtei-lungs- und Entscheidungsschwäche seine eigene Zukunft als Verfassungsstaat gefährden. Denn der moderne freiheitliche Staat lebe nach dem Diktum Ernst Wolfgang Böckenfördes von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren könne, ohne seine Freiheitlichkeit in Frage zu stellen. Er lebe, so Kirchhof wei-ter, von den Voraussetzungen, daß die Familien ihm seine Zukunft in einer Ju-gend sicherten, die Wissenschaft ihm neue Erkenntnisse bringe, die Kirchen geistige Weite und Ethos vermittelten. Ein Staat, der leben wolle, werde sich deshalb freiheitskonform der Pflege und Festigung dieser Voraussetzungen widmen. Dies steht in deutlichem Widerspruch zu der gängigen und kaum in Frage ge-stellten Forderung, der Staat habe unbedingt neutral zu sein und die strikte Gleichbehandlung der Religionen zu wahren. Mit Blick auf diese Neutralität, „das neue Heiligtum des säkularen Staates“, äußerte der Mainzer Rechtswissen-schaftler Uwe Volkmann den „Verdacht, daß sie etwas ganz Sinnleeres ist, eine Form der Gleichgültigkeit auch gegenüber den eigenen Bestands- und Erhal-tungsbedingungen, der alles, auch die eigene Existenz, irgendwie egal geworden ist, weil sich ohnehin nichts mit ihr verbindet, wofür einzutreten sich lohnte“ (FAZ vom 11. März 2004). Die weite Auslegung der Glaubensfreiheit, so seine Forderung, müßte wieder auf sozialverträgliches Normalmaß zurückgeführt werden. Dafür bedürfe es allerdings des Mutes, den Forderungen einzelner Gruppen nach immer neuen Sonderrechten im Interesse der Einheit des Ganzen auch einmal ein Nein entgegenzusetzen. Vielleicht müßte man, und hier trifft er sich mit Kirchhof, „für den weiteren Umgang mit ihnen sogar stärker als bisher nach ihrer Stellung zum Gemeinwesen differenzieren“. Und das Kopftuch laut Isensee ein „Kulturimport, der den Frieden mit dem Verfassungsstaat nicht geschlossen hat“? Die Diskussion darüber sei „amtsver-gessen“, so der Staatsrechtler, denn die Lehrerin verkörpere ein öffentliches Amt. Dieses aber sei nicht Selbstverwirklichung, sondern Dienst an der Allge-meinheit als Preis für die Teilhabe an der Staatsgewalt eine durchaus zumutba-re Askese. Mit Blick auf die Amtsverträglichkeit komme es nicht darauf an, was eine muslimische Lehrerin sich beim Tragen ihres Kopftuchs denke, ob sie beab-sichtige, sich mit ihm zu schützen, sich zu schmücken oder ein Bekenntnis abzu-legen; ob sie eine religiöse oder eine politische Tendenz bekunde und welche oder ob sie bloß an einem Brauch festhalte. Entscheidend sei, wie das Kopftuch auf Schüler, Eltern und Öffentlichkeit wirke: Ob es geeignet sei, das Vertrauen in die religiös-weltanschauliche Neutralität und die moralische Zumutbarkeit des Unterrichts zu beeinträchtigen; ob es Zweifel wecke, daß die Lehrerin sich hin-länglich mit den Erziehungszielen aus Verfassung und Gesetz identifiziere, daß sie die rechtlichen, ethischen und kulturellen Leitbilder der Schule, die geprägt seien durch deren Herkunft aus Christentum und Aufklärung und zugeschnitten auf die Bedürfnisse einer offenen, pluralen Gesellschaft, glaubwürdig vermitteln könne; ob sie in Person als Vorbild tauge. Zweifel drängten sich geradezu auf. Der Gesetzgeber dürfe, so Isensees Schluß-folgerung, um drohende Irritationen zu verhindern, das Kopftuch aus dem amtli-chen Tätigkeitsbereich verbannen, ja er müsse es sogar. Denn: „Ein striktes ge-setzliches Verbot schüfe Rechtsklarheit und beanspruchte allgemeine und gleiche Geltung.“ Es begnügte sich mit einer typisierenden Feststellung über die Amtsunverträglichkeit des Kopftuches, hielte Distanz zu Betroffenen und schonte ihre Persönlichkeitsrechte. Und umgekehrt: „Wenn der Verfassungsstaat zwischen Kopftuch und Kreuz nicht mehr unterscheidet, mißachtet er die geistigen Vor-aussetzungen, von denen er zehrt.“ Das Bundesverfassungsgericht haben diese Argumente nicht erreicht. Paul Johannes Fietz ist Ministerialrat im Bundesministerium des Innern. |
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