Jahrgang 58
Nr. 4/2004 August
DIE NEUE ORDNUNG

Heinrich F.K. Männl

Sterbehilfe aus medizinischer Sicht

Das Thema Sterbehilfe* hat eine hohe Aktualität und wird in zunehmendem Ausmaß sowohl in der überregionalen Tageszeitung als auch im örtlichen An-zeiger abgehandelt. Aus dem Wort „Sterbehilfe“ ergibt sich bereits, daß es sich um eine „Hilfe beim Sterben“ handelt, d. h. der Sterbevorgang muß sich bereits vollziehen. Dies darf nicht verwechselt werden mit der palliativ-medizinischen Versorgung bei unheilbaren, zum Tode führenden Erkrankungen, d. h. mit der krankheitsmildernden, die Symptome lindernden Behandlung ohne Anspruch auf eine definitive Heilung.

Drei Arten der Sterbehilfe sind zu unterscheiden:

1. Passive Sterbehilfe (auch bezeichnet als „Sterbehilfe durch Sterbenlassen“, Behandlungsverzicht, Behandlungsabbruch, besser bezeichnet als Änderung des Behandlungsziels),

2. Indirekte Sterbehilfe (auch „echte Sterbehilfe“ durch schmerzlindernde und bewußtseinsdämpfende Mittel mit der möglicherweise auftretenden unbeabsich-tigten Nebenfolge der Beschleunigung des Ablebens),

3. Direkte Sterbehilfe (auch „aktive Euthanasie“ durch Verabreichung von Gift oder eines Pharmakons in letaler Dosierung).

Nachfolgend sollen die drei Arten der Sterbehilfe pragmatisch anhand von kasu-istischen Beispielen entwickelt werden.

Zunächst zur passiven Sterbehilfe. Als junger Assistent erlebte ich, wie der Di-rektor einer chirurgischen Universitätsklinik einen Oberarzt rügte, weil dieser bei einer Patientin, die an einem inoperablen Schilddrüsenkrebs litt, bei einem Ersti-ckungsanfall einen Luftröhrenschnitt, eine sogenannte Tracheotomie, ausführte. Dies sei eine nicht zu vertretende Leidensverlängerung und wurde als unärztliche inhumane Maßnahme verurteilt. Bei adäquater medikamentöser Dämpfung hätte die Patientin in Ruhe versterben können. Nach der Tracheotomie lebte sie zwar noch wenige Wochen, verstarb aber an einer massiven Blutung durch Einbruch der Krebsgeschwulst in die Luftröhre. Das Erlebnis liegt mindestens 30 Jahre zurück. Mein damaliger Chef hatte nichts anderes als „passive Sterbehilfe“ ge-fordert, freilich ohne diesen Begriff zu kennen oder gar die juristische Bewertung dieses Vorgangs zu berücksichtigen. Seine Beurteilung war allein von seinem ärztlichen Gewissen bestimmt.

Ein Beispiel aus jüngster Vergangenheit betrifft einen Patienten mit einer Krebs-erkrankung im terminalen Stadium nach mehreren palliativen Operationen. Ein Herzstillstand wurde nicht einer Reanimation zugeführt, sondern der Tod des Patienten wurde durch Behandlungsverzicht in Kauf genommen. Diese Ent-scheidung war vergleichsweise einfach, weil der einsichtsfähige Patient wieder-holt den ernsthaften Wunsch geäußert hatte, daß bei ihm in Zukunft keine le-benserhaltenden Maßnahmen durchgeführt werden sollten. Die Straflosigkeit der einverständlichen passiven Sterbehilfe folgt aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Der Wille des Patienten legitimiert jedoch nicht nur den ärztlichen Behandlungsverzicht, sondern er gebietet ihn auch. Der sich über den Nichtbe-handlungswunsch des moribunden Patienten hinwegsetzende Arzt könnte sich wegen Körperverletzung strafbar machen. Bislang ist allerdings ein Arzt aus diesem Grunde nicht strafrechtlich belangt worden.1

Unproblematisch ist die passive Sterbehilfe im Finalstadium tödlicher Erkran-kungen, d. h. bei unmittelbar und letztlich unabwendbar bevorstehendem Tod des Patienten. Dies hat der BGH unter Bezugnahme auf die entsprechenden Richtlinien der Bundesärztekammer aus dem Jahre 1993 bekräftigt.1,2

Problematisch ist die passive Sterbehilfe beim bewußtlosen Patienten. Der BGH hält einen Behandlungsabbruch grundsätzlich für möglich, sofern sich ein dahin-gehender Wille des Patienten feststellen läßt, und hat anerkannt, daß passive Sterbehilfe nicht nur durch das Unterlassen von lebenserhaltenden Maßnahmen geleistet werden kann, sondern auch durch den späteren Abbruch einer zunächst eingeleiteten Behandlung. Der mutmaßliche Wille des bewußtlosen Patienten hat für die Therapieentscheidung des Arztes das gleiche Gewicht wie ein ausdrück-lich geäußerter Wunsch des entscheidungsfähigen Patienten. Beim bewußtlosen Patienten sind nicht die Vorstellungen von Angehörigen oder Ärzten über den Sinn und die Berechtigung einer Weiterbehandlung ausschlaggebend. Es ist allein so zu verfahren, wie der Patient, könnte er noch befragt werden, entschie-den hätte.1

Eine besondere Problematik ergibt sich, wenn sich auch bei sorgfältiger Nach-forschung keine Anhaltspunkte für die Ermittlung des Patientenwillens finden lassen. Die mit der passiven Sterbehilfe am häufigsten konfrontierten Kranken-hausärzte sind im Regelfall mit den persönlichen Verhältnissen ihrer Patienten nicht vertraut. Von den Klinikärzten eine zeitaufwendige Willensermittlung unter Heranziehung aller maßgeblichen Anhaltspunkte zu verlangen, wäre kaum zumutbar und wirklichkeitsfremd. Zur umfassenden Erforschung des mutmaßli-chen Patientenwillens sollte in diesen Fällen das vormundschaftliche Genehmi-gungsverfahren genutzt werden.3 Bei dauerhaft entscheidungsunfähigen Patien-ten, beispielsweise beim apallischen Syndrom, ist dem Arzt zu empfehlen, die Bestellung eines Betreuers anzuregen und einen beabsichtigten Behandlungsab-bruch nur nach vorheriger Genehmigung des Vormundschaftsgerichts durchzu-führen.4

Bei einwilligungsunfähigen Patienten können Patientenverfügung (auch Patien-tentestament genannt), Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung für den Arzt sehr hilfreich sein. Die in einer Patientenverfügung zum Ausdruck gebrach-te Ablehnung einer Behandlung ist für den Arzt bindend, sofern die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung beschrieben hat und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willensänderung erkennbar sind.5

Bei der Ermittlung des mutmaßlichen Patientenwillens empfiehlt der Bundesge-richtshof frühere Äußerungen und persönliche Wertvorstellungen des Betroffe-nen heranzuziehen. Dies eröffne jedoch nach Meinung des Strafrechtlers Gunnar Duttge breiten Raum für eine „verschleierte Fremdbestimmung“. Für eine wirk-same Patientenverfügung forderte er daher formelle und verfahrensmäßige Si-cherungen. Damit solle gewährleistet werden, daß eine einmal geäußerte Erklä-rung als aktuell gültige Bestimmung dessen verstanden werden kann, was an lebensverlängernden Maßnahmen abgelehnt wird.6

Erfolgt die Therapiebegrenzung im Rahmen der passiven Sterbehilfe nicht durch bloße Untätigkeit, z. B. durch Verzicht auf Intensivtherapie, sondern durch Akti-vität im phänotypischen Sinne, z. B. Abstellen eines Beatmungsgerätes, könnte die Meinung aufkommen, es handele sich hierbei um die strafrechtlich verbotene aktive Sterbehilfe. Eine lediglich an der äußeren Verhaltensform anknüpfende Kategorisierung wird einer normativen Betrachtungsweise jedoch nicht gerecht. Um im Beispiel zu bleiben: Die Abschaltung des Beatmungsgerätes macht die Konsequenz der Behandlungsbegrenzung besonders deutlich, doch trifft die ursächliche Entscheidung für den Eintritt des Todes des Patienten auch derjeni-ge, der die Beatmungsmaschine erst gar nicht anschließt.7

Für die passive Sterbehilfe ist zu fordern, daß der Sterbevorgang begonnen ha-ben muß oder zumindest der Tod in nächster Zukunft erwartet wird. Um dies zu verdeutlichen eine weitere Kasuistik:

Ein Patient hat mehrere Absiedlungen von Krebsgeschwülsten in beiden Leber-lappen und zusätzlich eine Peritonealkarzinose, d. h. eine Aussaat von Tumorzel-len auf dem Bauchfell. Es liegt somit ein Endstadium einer Krebserkrankung vor, die nicht mehr radikal kurabel ist. Es wird eine palliative Chemotherapie, monatlich ein Zyklus, durchgeführt. Bei guter Lebensqualität überlebt der Patient überraschenderweise die Diagnosestellung um volle zwei Jahre. Hätte der Patient innerhalb dieser Zeit einen Herzinfarkt erlitten, hätte maximale kardiologisch-invasive Therapie erfolgen müssen. Ein Rückzug auf einen Therapieverzicht angesichts der malignen Grunderkrankung wäre zweifelsohne als unterlassene Hilfeleistung einzustufen gewesen und nicht mit dem Begriff „passive Sterbehil-fe“ zu charakterisieren.

Auf eine Problematik sei noch kurz hingewiesen: Es kann in Abhängigkeit von der Grundkrankheit im Einzelfall sehr schwierig sein, irrtumsfrei festzustellen, ob der Sterbevorgang eingesetzt hat oder ob nicht nur eine transitorische, d. h. voll reversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten vor-liegt. Im Zweifelsfalle muß hier von einer passiven Haltung abgesehen werden.

Moraltheologische Äußerungen liegen zur Sterbehilfe-Problematik vor. Im Kate-chismus der Katholischen Kirche ist nachzulesen: „Die Moral verlangt keine Therapie um jeden Preis. Außerordentliche oder zum erhofften Ergebnis in kei-nem Verhältnis stehende aufwendige und gefährliche medizinische Verfahren einzustellen, kann berechtigt sein. Man will dadurch den Tod nicht herbeiführen, sondern nimmt nur hin, ihn nicht verhindern zu können.“8

Nun zur indirekten Sterbehilfe. Diese Maßnahme ist zulässig bei einer ausdrück-lich erklärten oder mutmaßlichen Einwilligung des Patienten in die entsprechen-den Behandlungsmethoden mit schmerzlindernden und bewußtseinsdämpfenden Mitteln (Analgetica und Sedativa). Zulässig ist ein solches Vorgehen auch dann, wenn die Beschleunigung des Ablebens eine unbeabsichtigte Nebenfolge ist. Ausdrücklich hat der BGH festgestellt: „Eine ärztlich gebotene schmerzlindernde Medikation entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Patientenwillen wird bei einem Sterbenden nicht dadurch unzulässig, daß sie als unbeabsichtigte, aber in Kauf genommene unvermeidbare Nebenfolge den Todeseintritt beschleunigen kann.“9

Hierzu wird im Katechismus der Katholischen Kirche festgehalten: „Schmerz-lindernde Mittel zu verwenden, um die Leiden des Sterbenden zu erleichtern selbst auf die Gefahr hin, sein Leben abzukürzen, kann sittlich der Menschen-würde entsprechen, falls der Tod weder als Ziel noch als Mittel gewollt, sondern bloß als unvermeidbar vorausgesehen und in Kauf genommen wird.“10

Der Einsatz von Analgetica und Sedativa ist jedoch nur in therapeutischer Dosie-rung statthaft. Bei Betäubungsmitteln sind die höchstzulässigen Einzeldosen und die Tageshöchstdosis zu beachten. Aufmerksamkeit erregte in letzter Zeit die Verhaftung einer Hannoveraner Internistin wegen Verdachts auf Totschlag von acht Patienten durch zu hohe Gaben von Valium und Morphium. Die vier Gut-achten reichen in der Beurteilung von „völlig unangemessene Dosierung“ über „tödlicher Kunstfehler“ bis zur Einstufung des Vorgangs lediglich als „indirekte Sterbehilfe“.11 Überschreitet ein Arzt absichtlich die letale Dosis eines Betäu-bungsmittels, so kann er sich nicht auf „indirekte Sterbehilfe“ berufen. Die juris-tische Bewertung des Tötungstatbestandes wird sich dann aus den Einzelheiten des Tathergangs ergeben. Strafrechtliche Konsequenzen sind unabwendbar.

Der strafrechtliche Lebensschutz dauert bis zum Tode. Die aktive Sterbehilfe ist daher widerrechtlich und strafbar. Am 11.09.1998 hat die Bundesärztekammer ihre „Grundsätze“ verabschiedet:12

„Aktive Sterbehilfe ist unzulässig und mit Strafe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen des Patienten geschieht. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein.“ Weiter-hin wird ausgeführt, daß es Ziel ärztlichen Handelns sein müsse, Leben zu erhal-ten, Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Eine gezielte Lebensverkürzung sei unzu-lässig und mit Strafe bedroht. Auch in der erst kürzlich (07. Mai 2004) publizier-ten Neufassung der Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung wiederholt die Bundesärztekammer ihre Ablehnung der aktiven Sterbehilfe. Wörtlich wird aus-geführt: „Eine gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod her-beiführen oder das Sterben beschleunigen sollen, ist als aktive Sterbehilfe unzu-lässig und mit Strafe bedroht.“5

Seit der Antike ist der Arzt im Hippokratischen Eid dem Leben verpflichtet. Der Weltärztebund hat in Genf 1948 die ärztlichen Berufspflichten wie folgt formu-liert: „Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein. Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit an-wenden.“

Praktizierte Euthanasie

Von einer aktiven Sterbehilfe, von der Mitwirkung bei der Tötung eines Men-schen, mag er auch todkrank sein und den Tod wünschen, ist nirgendwo die Rede. Euthanasie ist mit dem ärztlichen Berufsethos unvereinbar. Aktive Sterbe-hilfe pervertiert das Selbstverständnis des Arztes. Es mag sein, daß der Patient unter Berufung auf sein Selbstbestimmungsrecht, seine Autonomie, die Herbei-führung des Todes wünscht. Der Lebensschutz darf jedoch nicht der Selbstbe-stimmung untergeordnet werden. Wenn das Prinzip der Unverbrüchlichkeit des Lebensschutzes durchbrochen wird und das Leben seine Unantastbarkeit verliert, sind unabsehbare Folgen zu erwarten. Die Verabsolutierung der Autonomie, die nicht mehr die komplexen motivationalen und interaktionellen Zusammenhänge und den sozialen Kontext beachtet, wird zur Schutzlosigkeit von Kranken und zum gesellschaftlichen Chaos führen.13,14 Der Arzt muß den Todeswunsch des Patienten, der hinter der Forderung nach direkter Sterbehilfe steckt, ernst neh-men. Dies muß dazu führen, das Angebot der palliativen Therapie und der menschlichen Zuwendung unter Einschluß der Angehörigen und anderer Be-zugspersonen zu optimieren und Möglichkeiten zu eröffnen, das verbleibende Leben noch erträglich und positiv zu gestalten. Der Arzt darf jedoch nicht der Versuchung erliegen, seine Therapeutenrolle zu wechseln und zum Todeshelfer zu werden. Das tödliche Agens, das Gift, darf er nicht verabreichen.13

Die aktive Sterbehilfepraxis ist in den Niederlanden und in Belgien bereits lega-lisiert, in der Schweiz wird sie toleriert. Ein Sterbetourismus hat sich etabliert. In der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 31. März 2004 sind die Eindrücke des belgischen christlich-sozialen Parteichefs und Arztes Hubert Chantraine nachzu-lesen, die er als Beteiligter einer Tötungshandlung hatte, als er einen Bekannten in eine Klinik nach Brüssel begleitete.15 Chantraine führt aus, es sei fast ein Vergnügen gewesen, so eine Situation erleben zu dürfen. Man habe noch auf dem Weg „Spaß gehabt, seriösen Spaß“.15

Über die Auswirkungen der holländischen Gesetzgebung liegen wenige Er-kenntnisse vor. Nachrichten von der Ausdehnung der „freiwilligen“ zur unfrei-willigen Tötung häufen sich. Immer öfter tragen Patienten dort eine Verfügung in der Tasche, die dem Arzt – vorsichtshalber – das Töten untersagt.16 Bereits jetzt gebe es einen verbreiteten Mißbrauch der Sterbehilfe, wie eine Studie in den Niederlanden offenbart habe. Es habe eine Gegenbewegung eingesetzt. Immer mehr Menschen trügen dort eine „Lebenserhaltungsverfügung“ bei sich.6

In der Schweiz wird bei der Tötung der Patienten in speziell stilvoll eingerichte-ten Zimmern (antike Möbel, Blümchentapete) vorher ausgewählte Musik über Stereo-Lautsprecher eingespielt. Der Arzt läßt das Gift über eine Infusion lang-sam anfluten, um einen harmonischen Tod herbeizuführen, in der Tat ein entsetz-liches Szenario.

Der Präsident der Bundesärztekammer Prof. Dr. Jörg-Dietrich Hoppe hat im Zusammenhang mit dem belgischen Sterbehilfe-Gesetz von einer „ethischen Abwärtsspirale“ gesprochen. Er führte aus, wenn wir uns dieser Entwicklung nicht mit aller Macht entgegenstellen, werden wir wohl eines Tages dazu kom-men, daß schwerkranke Menschen eine Genehmigung einholen müssen, um weiterleben zu dürfen. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-rechte, daß es kein Grundrecht auf aktive Sterbehilfe gebe, begrüßte Prof. Hoppe als „Entscheidung für das Leben“.

Die beiden großen christlichen Kirchen in Deutschland, vertreten durch Kardinal Karl Lehmann und Bischof Wolfgang Huber, haben sich anläßlich der gemein-samen Woche für das Leben eindeutig gegen jegliche Form aktiver Sterbehilfe ausgesprochen. Eine Freigabe der aktiven Sterbehilfe käme einer „Bankrotterklä-rung der Menschlichkeit“ gleich.17

Dennoch gibt es einen Vorstoß aus der SPD-Bundestagsfraktion zur Legalisie-rung der aktiven Sterbehilfe durch den SPD-Abgeordneten Rolf Stöckel. Es solle ein „Gesetz zur Autonomie am Lebensende“ geschaffen werden. Der parlamen-tarische Geschäftsführer der CSU-Landesgruppe Peter Ramsauer sprach von einem „Angriff gegen die Menschenwürde“. Der Kirchenbeauftragte der Unions-fraktion Hermann Kues erklärte, die Initiative widerspreche dem christlichen Menschenbild.18 Die CDU-CSU-Fraktion hält einen Aufschrei der Gesellschaft gegen die Initiative zur Legalisieriung der aktiven Sterbehilfe für nötig, wie der Sprecher der Enquête-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“ Rachel forderte.19 Es bleibt zu hoffen, daß es gelingt, derartige Gesetzgebungs-initiativen zu verhindern. Dennoch ist es in einer weitgehend entkirchlichten, pluralistisch-säkularen, man könnte auch überspitzt sagen gottlosen Gesellschaft denkbar, daß es gelingen könnte, die aktive Sterbehilfe, wie in unseren Nachbar-staaten, zu legalisieren. Unsere Vergangenheit hat gezeigt, daß die Mitwirkung von Ärzten bei derartigen Tötungspraktiken herbeizuführen ist, wenn eine ge-setzliche Grundlage besteht. In Belgien ist ein Präzedenzfall besonders empö-rend. Ein katholisches Krankenhaus in Flandern hat sich geweigert, Euthanasie zu betreiben. Daraufhin hat der zuständige Minister dem Krankenhaus mit dem Entzug der Zulassung gedroht.15 Selbst beim Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für aktive Sterbehilfe muß es dem Gewissen des Arztes überlassen bleiben, ob er sich an einer Tötungshandlung beteiligt.

Der Ausweg aus der Krise der aktiven Sterbehilfe ist die Stärkung der Palliativ-medizin. Viele Krebspatienten sind in ihrem Terminalstadium unzureichend ärztlich versorgt. Bei einem in Belgien durch Euthanasie getöteten Patienten, der unter heftigen Schmerzen gelitten hatte und deshalb den Tod wünschte, wurde später festgestellt, daß er ein halbes Jahr lang vor seiner Tötung seinen Hausarzt nicht mehr gesehen hatte. Es mußte davon ausgegangen werden, daß er monate-lang kein wirklich wirksames Schmerzmittel, z. B. ein Morphinderivat, bekom-men hatte.15 Bei kompetenter Schmerztherapie hätte er wahrscheinlich keinen Todeswunsch artikuliert. Manche Hausärzte verfügen noch nicht einmal über Betäubungsmittelrezepte, die sie bei der Bundesopiumstelle in Berlin beantragen müßten. Sie sind daher nicht in der Lage, ihren Krebspatienten potente Schmerzmittel zu rezeptieren. In einer aktuellen Untersuchung der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin wird die Bedeutung der Palliativmedizin als mögliche Alternative in der Debatte zur Legalisierung der aktiven Sterbehilfe herausgestellt. Nur 1,6% der Ärzte, die Mitglieder der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin sind, befürworten eine gesetzliche Regelung der Euthana-sie.20 Auch von politischer Seite ist die Bedeutung der Palliativmedizin erkannt worden. Der bayerische Landtagspräsident Alois Glück hat in seinem Grußwort bei einer Veranstaltung des Nationalen Ethikrats am 31.03.2004 in Augsburg ausgeführt, es sei unerträglich, daß viele Menschen unnötig leiden müßten und manche gerade deshalb die Flucht in die „aktive Sterbehilfe“ suchten. Deutsch-land sei in der Palliativmedizin nicht gerade in der Spitzengruppe. Es müßten bessere räumliche und personelle Möglichkeiten der Sterbebegleitung geschaffen werden, auch bessere Möglichkeiten für eine würdevolle Verabschiedung von Verstorbenen.21

Erfreulicherweise ist festzustellen, daß gerade in letzter Zeit zunehmend Lehr-stühle für Palliativmedizin und vor allem entsprechende Krankenhausabteilungen geschaffen werden. Auch wenn eine Therapie nicht mehr in kurativer Intention möglich ist, darf das Interesse des Arztes an seinem Patienten nicht erlahmen. Palliativmedizin ist keine therapeutische Resignation, sondern eine Änderung des Behandlungsziels.

Die Ärztezeitung „Medical Tribune“ hat einen Cartoon publiziert, der einen Arzt am Telefon zeigt, vor dem zwei Koffer stehen.22 Auf dem einen Koffer steht „Erste Hilfe“, auf dem anderen „Sterbehilfe“. Der Arzt spricht in das Mikrofon seines Telefonhörers: „Ich komme. Schildern Sie mir nur genau Ihre Beschwer-den wegen der Instrumente“. Es muß alles unternommen werden, um zu verhin-dern, daß dieser böse Scherz jemals Realität wird.

Anmerkungen

* Der Artikel basiert auf einem Vortrag, den der Verf. am 24. 4. 2004 bei einem Sympo-sium des „Instituts für Gesellschaftswissenschaften Walberberg“ in Bonn gehalten hat.

1) Verrel, T.: Rechtsprechungsinnovationen im Bereich der Sterbehilfe. Chirurg BDC, 35. Jg., Nr. 6/1996, S. 133-136.

2) Dtsch. Ärzteblatt, Jg. 90, 1993, B-1791f.

3) Schöch: NStZ, 1995, S. 156.

4) Zielinski, Arztrecht 1995, S. 193.

5) Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. Dtsch. Ärzteblatt Jg. 101, 2004, S. 1076-1077.

6) Müller, R.: Der selbstbestimmte Tod. Die Juristen-Vereinigung Lebensrecht befaßt sich mit dem Nutzen von Patientenverfügungen. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 108, 10.05.2004, S. 12.

7) Verrel, T: Gewinn an Rechtssicherheit. Neue Urteile zum Thema „Sterbehilfe“ Chirurg BDC, 37. Jg., Nr. 10/1998, S. 301-305.

8) Katechismus der Katholischen Kirche. R. Oldenbourg Verlag, München 1993, Pos. 2278, S. 580.

9) BGH, NStZ, 1997, S. 182.

10) Katechismus der Katholischen Kirche. R. Oldenbourg Verlag, München, 1993, Pos. 2279, S. 580.

11) Ärzte-Zeitung, März 2004, Klin. rep. Nr. 3

12) Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung. Dtsch. Ärzteblatt Jg. 95, 1998, S. 1852-1853.

13) Bron, B.: Beihilfe zum Suizid – ethische, juristische und psychiatrische Aspekte. Fortschr. Neurol. Psychiat. 71, 2003, S. 579-589.

14) Heinrich K.: Zur Ethik der Arzt-Patient-Beziehung bei suizidalen Depressiven. Imago Hominis, 9, 2002, S. 159-170.

15) Fittkau, L.: Die Betroffenen können nicht klagen. Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 77, 31.03 2004, S. 42.

16) Geyer, Ch.: Um Leben und Tod. Was spart man, wenn die Euthanasie erlaubt wird? Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 98, 27.04.2004, S. 33.

17) Dtsch. Ärzteblatt, Jg. 101, Heft 14, 2. April 2004.

18) Straubinger Tagblatt, 08. April 2004, S. 5.

19) Frankfurter Allgemeine Zeitung, Nr. 84, 08.04.2004, S. 4. Abgeordnete für „aktive Sterbehilfe“.

20) Müller-Busch, Ch., Klaschik, E., Woskanjan, S.: Eine Alternative zur aktiven Eutha-nasie. Dtsch. Ärzteblatt, Jg. 101, Heft 16, 16.04.2004, S. B 893-B 894.

21) www.alois-glueck.de-ansichtssache 01.04.04.

22) Medical Tribune, Klinikausgabe, 27. Jg., Nr. 3, 16. März 2004, S. 4 Soll der Arzt die Todespille reichen?

Prof. Dr. med. Heinrich F. K. Männl, Chefarzt i. R., ist Facharzt für Chirurgie und lebt in Straubing.

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