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Jahrgang 54
Nr. 3/2000 Februar
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| DIE NEUE ORDNUNG | ||||
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Wolfgang Hariolf Spindler Carl Schmitt im Katholizismus seiner Zeit Aus der unüberschaubar gewordenen Literaturflut zum Thema. "Carl Schmitt und ...", die seit gut einem Jahrzehnt über uns hinwegschwappt, fällt die Studie Manfred Dahlheimer: Carl Schmitt und der deutsche Katholizismus 1888-1936 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte: Reihe B, Forschungen; Bd. 83), Ferdinand Schöningh Verlag, Paderborn-München-Wien-Zürich 1998, 627 S. durch ihre Voluminösität auf 1. Auf ein paar hundert Seiten referiert der Autor Bücher, Aufsätze, Vorträge und Besprechungen von und über Carl Schmitt (1888-1985) aus dem Zeitraum von 1914 bis 1935. Damit verfolgt er das Ziel, Leben und Werk des großen Staats- und Völkerrechtslehrers mit dem (vor allem: deutschen) Katholizismus "in Beziehung zu setzen, nach Gemeinsamkeiten und Unterschieden bei diesen beiden Größen zu suchen und eine nüchterne Bestandsaufnahme ihres Verhältnisses vorzunehmen" (13). Der Ertrag dieser Fleißarbeit ist in der Tat nüchtern: Die zeitgenössische Literatur katholischer Rezipienten ist zumindest den Carl-Schmitt-Forschern hinlänglich bekannt, der Nutzen ihrer (freilich geglückten) Nacherzählung reduziert sich also auf den Vorteil leicht zugäng-licher und korrekter Inhaltsangaben. Über Person und Vita Schmitts und einiger seiner Schüler, dem sich der zweite Teil der Arbeit widmet, erfahren wir nichts Neues; die lange Entstehungszeit der Dissertation (offenbar fast zehn Jahre) brachte es mit sich, daß Paul Noack2 und Dirk van Laak3 mit ihren biographischen Recherchen dem Autor zuvorgekommen sind. Die Gefahr, Geschriebenes mit "tatsächlich oder mehrheitlich Gedachtem" und Äußerungen über Carl Schmitts Werk mit den "Positionen handelnder Politiker" zu verwechseln, hat der Verfasser zwar erkannt (21), erlegen ist er ihr aber dennoch. Ohne einen Begriff von Katholizismus, in dem zeitgeschichtliche Fakten und Zusammenhänge stärker zu gewichten wären, ist das Thema nicht zu bewältigen; eine Sammlung publizierter Stellungnahmen genügt nicht. Bei der Beantwortung der Frage, ob die von Schmitt vertretenen Lehren, deren Entwicklung er weitgehend richtig nachzeichnet, mit katholischer Dogmatik und Ekklesiologie vereinbar sind, tappt Dahlheimer in die Falle des Anachronismus. Obgleich er nicht, wie in der Carl-Schmitt-Diskussion bis in die achtziger Jahre üblich, den preußischen Staatsrat von vorneherein zum NS-Wegbereiter und "Kronjuristen" des "Dritten Reichs" abstempelt, ist sein Maßstab der Status quo heutiger Meinungsführerschaft. Staunend erfährt der Leser, daß Schmitts Auffassung vom Individuum in seiner Habilitationsschrift "Der Wert des Staates und die Bedeutung des Einzelnen" aus dem Jahre 1914 dem "christlichen Menschenbild, wie es nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil in der katholischen Theologie vertreten wird, nicht entspricht" (54). "Spätestens" seit diesem Konzil sei daher Schmitts "triumphalistisches, juridisches Katholizismusverständnis überholt" (575). Das berühmte Freund-Feind-Kriterium im "Begriff des Politischen" von 1927 wird wegen seiner "Wirkung" in einer "außerordentlich explosive(n) historische(n) Situation" moralisch verdammt, da "ein politischer Theoretiker auch die Auswirkungen seiner Theorie auf die praktische Politik im Auge zu haben" (331) habe. Freilich leistet Dahlheimer den Nachweis dieser angeblichen Auswirkungen nicht. Das erübrigt sich wohl, weil der "Begriff des Politischen" auf jeden Fall "die geistige Einübung für das Gemetzel des Zweiten Weltkrieges" (329) gewesen sei. Solche moralkeulenartigen Wertungen sind glücklicherweise die Ausnahme. Ansonsten zeigt sich der Autor von der Vielschichtigkeit der Positionen und Begriffe Schmitts so beeindruckt, daß er meist unsicher urteilt und sich in Widersprüche, z.T. auf engstem Raum, verstrickt: Zwar ist Schmitt "als gemäßigter Abendländer" (469) dem Abendland-Gedanken "verhaftet" (102), seine Lehren aber passen "weniger ins Klischee des abendländischen Gedankens" (102/103). Einerseits hat der 1923 erschienene Essay "Römischer Katholizismus und politische Form" eine "apologetische Zielsetzung" (112), andererseits ist Schmitts Auseinandersetzung mit dem Katholizismus nur "Mittel zum Zweck der vertieften Erläuterung seiner politischen Theologie" (115). Letztere öffnet zweifellos "jedem Integralismus ... Tür und Tor" (215), Schmitt selbst jedoch ist der katholische Integralismus "fremd" (254). Und wenn mit Schmitts angeblicher Unterwerfung unter die Rousseausche Definition der Demokratie als Identität von Regierenden und Regierten zugleich die Übernahme des "dazugehörigen atheistischen Weltbild(s)" verbunden ist (207), dann fragt sich der Leser, welchem Weltbild das - sicherlich demokratiefreundliche - Zweite Vatikanische Konzil anhängt. In mehreren Unterkapiteln beschäftigt sich Dahlheimer mit dem nach wie vor ungeklärten Verhältnis Schmitts zum Naturrecht. Die Distanz, ja ablehnende Haltung Schmitts gegenüber naturrechtlichen Konzeptionen ist bekannt4; was fehlt, ist eine genaue systematische Untersuchung der (Hinter-)Gründe. Dahlheimer trägt trotz guter Ansätze nur wenig zur Klärung dieses Problems bei, weil seine rechtstheoretischen Ausführungen an der Oberfläche bleiben. Zumeist spricht er undifferenziert von "dem Naturrecht", obwohl ihm die verschiedenen zeitgenössischen Begründungen und Interpretationen seiner Vertreter (Gundlach SJ, Messner, Dempf, Grosche, Barion, Eschweiler) durchaus bewußt sind (vgl. 370). Schmitts Ablehnung "des Naturrechts" könnte auch daher kommen, daß er es nur in seiner nichttheologischen (Grotius, Pufendorf) bzw. neoscholastischen Ausformung kennengelernt hat und nicht zu den "Quellen" vorgedrungen ist. Es spricht viel dafür, daß er - ähnlich wie sein Interpret Dahlheimer - nicht zwischen thomasisch und thomistisch (vgl. 181), Naturgesetz und Naturrecht (vgl. 49ff.) usw. zu unterscheiden wußte. Dann ist aber fraglich, ob er die katholische Naturrechtslehre (insbesondere nach Thomas von Aquin) überhaupt verstanden hat. Sein Erkenntnisinteresse ist ohnehin ein ganz anderes: Ihm geht es weniger darum, wie die Autorität der Staatsgewalt bei der Umsetzung einer höchsten Idee von Gerechtigkeit in positives Recht "von Natur aus" (normativ) in die Pflicht genommen ist, sondern wie das Recht de facto in Erscheinung tritt. Im erkenntnisfördernden Ausnahmefall beweist die Autorität, "daß sie, um Recht zu schaffen, nicht recht zu haben braucht"5. Damit beschreibt Schmitt die "Phänomenologie" der Rechtsverwirklichung, den Übergang von der Rechtsidee zum faktisch geltenden Recht, unabhängig von dessen veritas. Dieser Übergang vollzieht sich im souveränen Entscheidungsakt, da das Moment der Rechtsverwirklichung nicht aus dem Recht selbst abgeleitet werden kann.6 Eine andere Sache ist es, nach dem Geltungsgrund des Rechts zu fragen. Am Ende seiner Arbeit bezeichnet Dahlheimer ausgerechnet diejenige Interpretation als gesicherte Erkenntnis, welche die politische Theologie Schmitts auf den Kopf stellt: Das "Absolutistische" seiner politischen Theorie resultiere "im wesentlichen aus einer Säkularisierung theologischer Denkstrukturen, aus einer Übertragung dieser Strukturen ins Politische und Staatsrechtliche" (576). Schmitt desavouiert ja gerade die neuzeitliche Säkularisierung theologischer Begriffe (diachron von der Theologie zur Staatslehre und synchron auf seiten der Theologie und der Jurisprudenz), um sie mit einem Rückgriff auf die Theoretiker der Gegenrevolution (de Maistre, Bonald, Donoso Cortes) revidieren zu können.7 Da Säkularisierung "nicht als Umsetzung authentisch theologischer Gehalte in ihre säkulare Selbstentfremdung, sondern als Umbesetzung vakant gewordener Positionen von Antworten" zu verstehen ist, "deren zugehörige Fragen nicht eliminiert werden konnten"8, verändert sie die geistigen Sinngehalte der Begriffe. Für die staatsrechtlichen Begriffe bedeutet dies, daß sie infolge ihrer (der Theologie) analogen Anwendung eine Legitimation beanspruchen, die ihnen nicht zukommt, wenn ihr transzendenter Geltungsgrund verschleiert oder geleugnet wird. Sie suggerieren einen Wahrheitsgehalt und normativen Anerkennungsanspruch, den sie, losgelöst von ihrer Theo-Logik, nicht haben. Politische Theologie im Sinne Schmitts hat aber die Aufgabe, die "Phänomenologie" dieser Verschleierungstaktik und/oder Absage an die theologische Rückbindung des Staatsrechts zu beschreiben und zu bekämpfen. Schmitt säkularisiert also nicht theologische Denkstrukturen, sondern er versucht im Gegenteil, säkularisierte Strukturen zu re-theologisieren, d.h. den meta-rationalen, transzendenten, theologischen Geltungsgrund der politisch-rechtlichen Ordnung wiederherzustellen. Dahlheimer wäre anzuraten gewesen, sich mehr in die rechtstheoretischen und rechtsdogmatischen Implikationen des Schmittschen vres zu vertiefen als eine Fülle von Literatur auszubreiten. Die Arbeit, mit der er bei Alexander Hollerbach (Freiburg/Breisgau) promoviert wurde, hätte dann einen anderen Stellenwert in der Carl-Schmitt-Forschung einnehmen können. Anmerkungen 1) Übertroffen wird sie noch durch Andreas Koenen, Der Fall Carl Schmitt. Sein Aufstieg zum "Kronjuristen des Dritten Reiches", Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1995 mit 981 Seiten. Daß Quantität nicht zugleich Qualität bedeuten muß, bezeugt die z.T. harsche Kritik, die das Buch in einigen Rezensionen erfahren hat; vgl. etwa Heinz Hürten, Der Katholische Carl Schmitt, in: Historisches Jahrbuch 116 (1996) 496-502; Kurt Sontheimer, Schlüsselfigur der konservativen Revolution. "Der Fall Carl Schmitt": Andreas Koenens angestrengter Versuch, die Rolle des Staatsrechtlers als Wegbereiter und Kronjurist des "Dritten Reiches" zu klären, in: DIE ZEIT, Nr. 42, 13. Oktober 1995, 31; A. und Ch. Einem, Carolus jocosus? Ein Blick in die Katakomben der Carl-Schmitt-Forschung, in: Dreizehnte Etappe, Bonn, September 1997, 53-75, 64/65 Anm. 2. 2) Paul Noack, Carl Schmitt. Eine Biographie, Berlin-Frankfurt/Main 1993. 3) Dirk van Laak, Gespräche in der Sicherheit des Schweigens. Carl Schmitt in der politischen Geistesgeschichte der frühen Bundesrepublik, Berlin 1993. 4) In einem Brief aus dem Jahre 1961 an Julien Freund meint Schmitt: "Das Naturrecht ist praktisch nur eine Summe von Generalklauseln, die so billig, banal und vielseitig sind, dass ich mich geniere, mich ihrer zu bedienen" (in: Piet Tommissen, Schmittiana II, Brüssel 1990, 51). 5) Schmitt, Politische Theologie. Vier Kapitel zur Lehre von der Souveränität, 6. Aufl., Berlin 1993, 19. 6) Michele Nicoletti, Die Ursprünge von Carl Schmitts Politischer Theologie, in: Helmut Quaritsch (Hrsg.), Complexio oppositorum. Über Carl Schmitt, Berlin 1988, 109-128, 116f. 7) Vgl. Schmitt, Politische Theologie, Kapitel 3 u. 4. Ob ihm dies gelingt, ist eine andere Frage. 8) Hans Blumenberg, Säkularisierung und Selbstbehauptung,, Frankfurt/Main 1974, 77. (Hervorhebung W. H. Sp.) Wolfgang Hariolf Spindler OP ist examinierter Jurist (Bayern) und Student der Katholischen Theologie an der Universität Wien. |
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